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Dämmpflicht Altbau: Was Eigentümer nach GEG wirklich beachten müssen

Jan Wanderer
Jan Wanderer
Energie-Experte bei Enwendo
Stand: 15 Min. Lesezeit

Altbauten mit Baujahr vor 1978 – und teils bis 1995 – weisen häufig kaum oder gar keine Wärmedämmung auf. Das macht sie energetisch problematisch und rückt sie in den Fokus des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Wer einen Altbau besitzt oder gerade eines dieser Häuser kauft, stößt früher oder später auf die Dämmpflicht im Altbau. Doch was genau ist Pflicht, was freiwillig, und wo drohen Konsequenzen? Dieser Artikel gibt Ihnen einen konkreten Überblick über gesetzliche Anforderungen, U-Wert-Grenzwerte, Ausnahmen und Förderungen – damit Sie als Eigentümer fundiert entscheiden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine pauschale Dämmpflicht für alle Altbauten, aber konkrete Nachrüstpflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz.
  • Besonders relevant sind Dach, oberste Geschossdecke, Außenbauteile und Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen.
  • Bei einem Eigentümerwechsel müssen bestimmte Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.
  • Wird mehr als 10 % eines Außenbauteils saniert, müssen die GEG-Grenzwerte eingehalten werden.
  • Für Dach, Fassade und oberste Geschossdecke gilt häufig ein maximaler U-Wert von 0,24 W/(m²·K).
  • Verstöße gegen GEG-Pflichten können teuer werden. Gleichzeitig lassen sich viele Dämmmaßnahmen über BEG, KfW oder Steuerbonus fördern.

So gehen Sie vor

  1. Altbau prüfen lassen: Lassen Sie klären, ob bei Ihrem Gebäude eine Nachrüstpflicht besteht.
  2. U-Werte berechnen: Ein Energieeffizienz-Experte kann bewerten, ob Dach, Fassade, Kellerdecke oder Leitungen die Anforderungen erfüllen.
  3. Ausnahmen prüfen: Bei Eigennutzung, Denkmalschutz oder fehlender Wirtschaftlichkeit können Ausnahmen möglich sein.
  4. Sanierung sinnvoll planen: Stimmen Sie Dämmmaßnahmen mit Heizung, Fenstern und weiteren Sanierungsschritten ab.
  5. Förderung vorab sichern: Beantragen Sie Zuschüsse oder Kredite immer vor Beginn der Arbeiten.

Rechtsgrundlage: Dämmpflicht im Altbau laut Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und löste die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ab. In seiner novellierten Fassung regelt es verbindlich, welche Anforderungen an bestehende Wohngebäude gestellt werden. Auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wurde integriert.

Die wichtigsten Paragrafen für die Altbau-Sanierungspflicht:

  • § 47 GEG: Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke gegenüber unbeheizten Dachräumen – U-Wert maximal 0,24 W/(m²K)
  • § 48 GEG: Bei Änderungen an Außenbauteilen über 10 % der Fläche müssen die U-Werte der Anlage 7 GEG eingehalten werden
  • § 102 GEG: Wirtschaftlichkeits-Ausnahme bei unverhältnismäßigem Aufwand
  • § 105 GEG: Ausnahme bei Denkmalschutz oder erhaltenswerter Bausubstanz

Das GEG sieht also keine generelle Verpflichtung vor, jedes Gebäude sofort zu dämmen. Stattdessen sind die Pflichten an konkrete Anlässe gebunden. Eigentümer müssen energetische Nachrüstungen bei bestimmten Bedingungen durchführen – etwa nach einem Eigentümerwechsel oder bei umfangreichen Sanierungsarbeiten. Wir empfehlen, grundsätzlich einen Energieberater hinzuzuziehen, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen und den energetischen Ist-Zustand professionell erfassen zu lassen.

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Was bedeutet der U-Wert im Altbau und welche Grenzwerte gelten?

Der U-Wert – fachlich Wärmedurchgangskoeffizient genannt – misst den Wärmedurchgang durch Bauteile. Er wird in Watt pro Quadratmeter und Kelvin angegeben (W/m²K). Je kleiner der U-Wert, desto besser die Dämmwirkung.

Im Altbau liegen die Werte oft erschreckend hoch: Eine ungedämmte Ziegelwand aus den 1960er Jahren erreicht typischerweise 1,2 bis 1,5 W/(m²K) – das Fünf- bis Sechsfache des heutigen Grenzwerts.

Ziel-U-Werte nach GEG (bei Sanierung/Austausch):

BauteilMaximaler U-Wert
Außenwände≤ 0,24 W/(m²K)
Dach / Schrägdach≤ 0,24 W/(m²K)
Oberste Geschossdecke≤ 0,24 W/(m²K)
Flachdach mit Abdichtung≤ 0,20 W/(m²K)
Kellerdecke / Bodenplatte≤ 0,30 W/(m²K)

Praxisbeispiel: Eine Fassade mit Ziegelmauerwerk und 14 cm EPS-Dämmung (λ 0,035) erreicht einen U-Wert von etwa 0,21 W/(m²K) – deutlich unter dem Grenzwert.

Moderne Dämmstoffe erreichen Werte von 0,035 W/m·K oder besser – etwa Mineralwolle oder PU-Hartschaum mit einer Wärmeleitfähigkeit λ von 0,035 W/m·K. Naturdämmstoffe und Einblasdämmungen liegen bei λ 0,040–0,045 W/m·K, sind aber nachhaltiger. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen bieten zudem gute Feuchteregulierung.

Dämmpflicht Altbau

Wann greift die Dämmpflicht im Altbau? Typische Auslöser und Fristen

Sie kaufen ein Einfamilienhaus Baujahr 1965, erben ein Mehrfamilienhaus vor 1978 oder planen eine Fassade-Sanierung an Ihrem Haus aus den 1970ern. In all diesen Fällen kann die Dämmpflicht greifen. Die entscheidende Frage lautet: Welcher Anlass löst welche Pflicht aus?

Typische Auslöser:

  • Eigentümerwechsel (Hauskauf, Wohnungskauf, Erbschaft): Neue Eigentümer müssen innerhalb von zwei Jahren die Dämmpflicht erfüllen – konkret die oberste Geschossdecke oder das Dach auf U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K) bringen, sofern der Mindestwärmeschutz fehlt
  • Größere Baumaßnahmen: Bei Sanierung von mehr als 10 % der Außenfläche muss diese nach GEG-Standards gedämmt werden – etwa bei Neuputz der Hausfassade, Dachneueindeckung oder Austausch vieler Fenster
  • Fehlender Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: Wird festgestellt, dass die oberste Geschossdecke nicht dem Mindestwärmeschutz entspricht, greift die Nachrüstpflicht unabhängig von einem konkreten Sanierungsvorhaben

Fristen und Konsequenzen:

  • Eigentümerwechsel erfordert Dämmung innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag
  • Bei Sanierungsarbeiten: sofortige Einhaltung der U-Wert-Grenzwerte
  • Bußgelder bis zu 50.000 € bei Missachtung der GEG-Vorgaben

Bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) gelten dieselben Pflichten, allerdings mit Mehrheitsbeschlüssen. Enwendo unterstützt Eigentümer bei der Prüfung der Sanierungspflicht in solchen Fällen.

Dämmpflicht bei Dach und oberster Geschossdecke im Altbau

Dach und oberste Geschossdecke sind die energetisch kritischsten Gebäudeteile im Altbau. Über ein ungedämmtes Dach gehen bis zu 30 % der Wärme verloren. Entsprechend klar formuliert § 47 GEG die Nachrüstpflicht. Die Dämmung der obersten Geschossdecke kann bis zu 30 % Heizkosten einsparen.

Wichtige Unterscheidung:

  • Unbeheiztes, nicht ausgebautes Dachgeschoss: Dämmung der obersten Geschossdecke ist verpflichtend, wenn das Dachgeschoss unbewohnt ist und der Raum darunter beheizt wird. Ziel: U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)
  • Ausgebautes oder beheiztes Dachgeschoss: Die Dachdämmung selbst muss den GEG-Anforderungen genügen – etwa durch Zwischensparren- oder Aufsparrendämmung

Die Dachdämmung muss einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) erreichen. Die Dämmung muss jedoch nicht erfolgen, wenn das Dach bereits den Mindestwärmeschutz erfüllt. Keine Dämmpflicht besteht bei unbewohnten Dachgeschossen, die ohnehin nicht beheizt werden.

Praktische Umsetzungsmöglichkeiten im Altbau:

  • Begehbare Dämmplatten auf der obersten Geschossdecke
  • Einblasdämmstoffe sind ideal für schwer zugängliche Hohlräume in Holzbalkendecken
  • Innendämmung bei schwierigen Dachkonstruktionen

Enwendo führt eine Bestandsaufnahme durch, berechnet den aktuellen U-Wert und integriert die Dachdämmung in einen individuellen Sanierungsfahrplan.

Dämmpflicht an der Fassade im Altbau

Die Außenwände gehören bei vielen Altbauten zu den größten Schwachstellen der Gebäudehülle. Häuser mit zweischaligem Mauerwerk aus den 1950er- bis 1970er-Jahren, massiven Vollziegelwänden oder unverputztem Sichtmauerwerk erreichen ohne zusätzliche Dämmung häufig U-Werte von über 1,0 W/(m²K). Dadurch geht ein erheblicher Teil der Heizenergie über die Fassade verloren. Eine fachgerecht ausgeführte Fassadendämmung senkt den Energieverbrauch, verbessert den Wohnkomfort und reduziert gleichzeitig das Risiko von kalten Innenwandoberflächen und Schimmelbildung.

Eine generelle Pflicht, die Fassade eines Altbaus nachträglich zu dämmen, gibt es jedoch nicht. Das Gebäudeenergiegesetz greift erst dann, wenn ohnehin umfangreiche Arbeiten an der Außenwand geplant sind.

Nach § 48 GEG gilt: Werden mehr als 10 % der Fläche eines Außenbauteils erneuert oder verändert – beispielsweise im Rahmen eines Neuverputzes, einer Fassadensanierung oder der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) –, muss die sanierte Fläche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Für Außenwände bedeutet das in der Regel einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K).

Anders sieht es bei kleineren Reparaturen aus. Maßnahmen wie das Ausbessern einzelner Risse, das Erneuern kleiner Putzflächen oder kosmetische Arbeiten lösen keine Dämmpflicht aus. Dennoch lohnt es sich, solche Arbeiten zum Anlass zu nehmen und die energetische Situation des Gebäudes insgesamt zu prüfen. Häufig lassen sich mehrere Maßnahmen sinnvoll miteinander kombinieren und dadurch Fördermittel besser nutzen.

Je nach Bauweise kommen unterschiedliche Sanierungslösungen infrage:

  • Kerndämmung eignet sich besonders für zweischaliges Mauerwerk aus den 1950er- bis 1970er-Jahren. Dabei wird der vorhandene Hohlraum zwischen den Mauerschalen mit Dämmstoff verfüllt – meist ohne größere Eingriffe an der Fassade.
  • Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) sind die Standardlösung für massive Außenwände. Mit einer Dämmstoffdicke von etwa 12 bis 16 cm lassen sich häufig U-Werte zwischen 0,20 und 0,30 W/(m²K) erreichen und damit die Anforderungen des GEG erfüllen.
  • Innendämmungen kommen vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden oder erhaltenswerten Fassaden zum Einsatz, wenn die Außenansicht nicht verändert werden darf. Hier ist eine sorgfältige bauphysikalische Planung besonders wichtig, um Feuchteschäden zu vermeiden.

Welche Lösung die wirtschaftlichste ist, hängt immer vom Gebäude ab. Deshalb empfiehlt es sich, die Fassadensanierung im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen wie Dach-, Fenster- oder Heizungsmodernisierung zu betrachten. Ein individueller Sanierungsfahrplan hilft dabei, die richtige Reihenfolge festzulegen und Fördermöglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Energetische Sanierungen steigern den Marktwert der Immobilie. Eine ganzheitliche Betrachtung von Fassade, Dach und Fenstern vermeidet Wärmebrücken – Enwendo berät Sie dazu umfassend.

Hinweis: Nicht jede Reparatur löst eine Dämmpflicht aus

Kleine Ausbesserungen an Putz, Dach oder Fassade führen nicht automatisch zu einer Dämmpflicht. Entscheidend ist häufig die 10-Prozent-Regel: Erst wenn mehr als 10 % eines Außenbauteils erneuert oder verändert werden, greifen die Anforderungen des GEG.

Dämmpflicht im Kellerbereich: Kellerdecke, Bodenplatte und Leitungen

Kalte Fußböden, frei verlaufende Heiz-Leitungen in unbeheizten Kellern und ungedämmte Kellerdecken – das sind typische Schwachstellen im Altbau, die 10–20 % der Gesamtwärmeverluste verursachen können.

GEG-Anforderungen im Kellerbereich:

  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden – unabhängig von anderen Sanierungsvorhaben. Auch Heizungsanlagen und Armaturen fallen darunter
  • Kellerdecke und Bodenplatte: Pflicht zur Dämmung bei größeren Eingriffen (>10 % der Fläche), Ziel-U-Wert ≤ 0,30 W/(m²K)
  • Dämmstoff-Wärmeleitfähigkeit typischerweise λ 0,035–0,040 W/(m·K)

Praktische Maßnahmen:

  • Dämmplatten unter der Kellerdecke (einfach und wirtschaftlich)
  • Trittschalldämmung und Wärmedämmung bei Bodensanierung
  • Rohrschalen zur Leitungsdämmung – teils als Do-it-yourself-Maßnahme umsetzbar
  • Ein handwerklicher Dienstleister muss eine Unternehmererklärung für die Dämmarbeiten abgeben

Eine Kellerdeckendämmung ist häufig nicht zwingend vorgeschrieben, zählt aber zu den wirtschaftlichsten Maßnahmen mit spürbaren Komfort- und Energiekostenersparnissen. Die Sanierung verbessert das Wohnklima und kann Schimmelbildung vorbeugen.

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Ausnahmen von der Dämmpflicht im Altbau: Wann Sie nicht (oder anders) dämmen müssen

Das GEG sieht gezielt Ausnahmen vor, um Eigentümer vor unwirtschaftlichen oder technisch problematischen Dämmmaßnahmen zu schützen. Diese Ausnahmen von der Dämmpflicht greifen in klar definierten Fällen.

Konkrete Ausnahmen:

  • Eigennutzung seit 01.02.2002: Eigentümer, die seit 2002 selbst in ihrem Haus wohnen, sind von der Dämmpflicht für Dach/oberste Geschossdecke ausgenommen – bis ein Eigentümerwechsel stattfindet
  • Denkmalschutz: Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Dämmpflicht ausgenommen, wenn die Maßnahme das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen würde (§ 105 GEG)
  • Wirtschaftlichkeit (§ 102 GEG): Wirtschaftlich unzumutbare Sanierungsmaßnahmen können von der Dämmpflicht befreien – wenn sich die Investition innerhalb einer üblichen Nutzungsdauer nicht amortisiert
  • Kleine Instandsetzungen: Reparaturen unter 10 % der Bauteilfläche lösen keine Dämmpflicht aus
  • Kleine Gebäude: Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern sind ausgenommen

Lassen Sie Ausnahmen immer schriftlich und fachlich fundiert prüfen. Enwendo erstellt Wirtschaftlichkeitsberechnungen und U-Wert-Nachweise, die gegenüber Behörden standhalten.

Dämmung Wand

Historische Altbauten und Denkmalschutz: Besonderheiten bei der Dämmpflicht

Gründerzeithäuser, Fachwerkbauten und Jugendstilfassaden stellen besondere Herausforderungen dar. Standardisierte Außendämmung ist dort oft weder erlaubt noch bauphysikalisch sinnvoll. Hier braucht es individuelle Lösungen.

Gemäß § 105 GEG kann die Dämmpflicht entfallen oder gelockert werden, wenn sie das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt. Stattdessen sind Alternativen zu prüfen:

  • Innendämmung mit kapillaraktiven Systemen bei massiven Altbauwänden
  • Kastenfenster mit Isolierglas oder Denkmalschutz-Verglasungen
  • Dämmung der obersten Geschossdecke von der Innenseite
  • Kombination mit Lüftungskonzept und Heizungsoptimierung

Mineralische Dämmstoffe sind diffusionsoffen und brennen nicht – ein Vorteil bei historischer Bausubstanz. Dennoch bestehen erhöhte Risiken durch Tauwasser, Schimmel und Wärmebrücken bei Innendämmung. Detaillierte bauphysikalische Berechnungen sind zwingend erforderlich.

Stimmen Sie sich in solchen Fällen eng mit Denkmalschutzbehörden ab und dokumentieren Sie alle Maßnahmen rechtssicher.

Dämmpflicht Altbau und EU-Vorgaben: Blick in die Zukunft

Die europäische Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) verfolgt ein klares Ziel: Bis 2050 soll der Gebäudebestand in der EU nahezu klimaneutral sein. Aktuell werden Mindeststandards für Gebäude mit sehr schlechter Energieeffizienz diskutiert – vor allem für Effizienzklassen G und F.

Deutschland wird diese Vorgaben schrittweise über das GEG umsetzen. Hausbesitzer von Altbauten müssen in den nächsten Jahren mit weiter anziehenden Anforderungen rechnen – etwa strengere U-Wert-Grenzen oder Pflichten zur Gesamtsanierung bestimmter Gebäudeklassen.

Die Empfehlung: Planen Sie Dämmmaßnahmen nicht nur für aktuelle Vorschriften, sondern bereiten Sie künftige Standards vor – etwa durch dickere Dämmstoffwahl oder modulare Sanierungsetappen.

Enwendo bildet in Sanierungsfahrplänen langfristige Schritte bis 2030/2040 ab und hilft, die Kosten einer Altbausanierung strategisch zu planen.

Förderungen für Dämmung im Altbau: So nutzen Sie BAFA, KfW und Steuerbonus

Dämmmaßnahmen im Altbau sind Investitionen mit oft fünfstelligen Summen. Die gute Nachricht: Die Kosten für Wärmedämmung können durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) um bis zu 20 % reduziert werden. Für Maßnahmen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus können staatliche Fördermittel beantragt werden.

Zentrale Förderprogramme:

ProgrammFörderungBesonderheiten
BAFA BEG EM15 % GrundzuschussFür Einzelmaßnahmen an Dach, Fassade, Keller
BAFA + iSFP-BonusBis zu 20 %Ein individueller Sanierungsplan kann die Förderung um 5 % erhöhen
KfW EffizienzhausKredit + TilgungszuschussDie KfW bietet Kredite bis zu 150.000 € je Wohneinheit an
Steuerbonus § 35c EStGBis 20 % über 3 JahreFür selbstgenutzte Wohnungen und Wohngebäude

Die BAFA-Förderung kann bis zu 20 % Zuschuss bieten. Fördermittel sind an die Einhaltung bestimmter U-Werte gebunden – die Gebäudedämmung muss also nachweislich die Grenzwerte erreichen oder unterschreiten. Förderanträge müssen vor Beginn der Dämmmaßnahmen gestellt werden. In der Regel ist die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten notwendig. Enwendo unterstützt bei Antragstellung und Kombination von KfW und BAFA.

Die Dämmpflicht im Altbau sollte nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Maßnahmen rechtlich notwendig sind – und welche energetisch wirklich sinnvoll sind. Ein Sanierungsfahrplan hilft, Pflichten, Förderungen und Wirtschaftlichkeit sauber miteinander zu verbinden.

Jan Wanderer

Energie-Experte bei Enwendo

Enwendo als Partner für Energieberatung und Dämmpflicht im Altbau

Enwendo ist eine spezialisierte Energieberatung für private Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern in Deutschland. Der Fokus liegt auf Altbau-Sanierungen – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Auszahlung der Fördermittel.

Leistungen im Überblick:

  • Vor-Ort-Energieberatung mit Bestandsaufnahme von Dach, Fassade, Geschossdecke und Keller
  • Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) mit Priorisierung und Einbindung der gesetzlichen Dämmpflichten
  • U-Wert-Berechnungen und Prüfung auf Nachrüstpflicht
  • Planung und Begleitung von Dämmmaßnahmen im Altbau
  • Fördermittelberatung und -beantragung inkl. Nachweisführung
  • Prüfung von Ausnahmen (Denkmalschutz, Wirtschaftlichkeit) und Dokumentation für Behörden

Enwendo arbeitet unabhängig von Herstellern und ausführenden Handwerksbetrieben. Schildern Sie Ihren Altbau anhand weniger Eckdaten – Baujahr, Wohnfläche, Dachform, letzte Sanierungen – und erhalten Sie ein unverbindliches Beratungsangebot.

Fazit

Die Dämmpflicht im Altbau wirkt auf den ersten Blick komplex. Doch wer die Auslöser kennt, die richtigen Ausnahmen prüft und Förderungen nutzt, verwandelt gesetzliche Anforderungen in eine echte Chance: niedrigere Energiekosten, besserer Wohnkomfort und ein zukunftssicheres Gebäude. Sprechen Sie mit Enwendo – und machen Sie den ersten Schritt.

Häufige Fragen zur Dämmpflicht im Altbau

Muss ich meinen Altbau generell dämmen, auch ohne Sanierung?

Nein. Ohne konkreten Anlass wie Eigentümerwechsel oder größere Sanierungsarbeiten besteht keine allgemeine Dämmpflicht. Allerdings gelten Nachrüstpflichten für die oberste Geschossdecke (§ 47 GEG) und für Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen – unabhängig von einem Sanierungsvorhaben. Diese Pflicht ist an den baulichen Zustand gebunden, nicht an eine aktive Sanierung.

Welche Geschossdecken müssen ab 2025 gedämmt werden?

Betroffen sind oberste Geschossdecken über unbeheizten Dachräumen, wenn der Raum darunter mindestens 4 Monate im Jahr auf 19 °C beheizt wird. Der Ziel-U-Wert liegt bei 0,24 W/(m²K). Die Pflicht entfällt, wenn das Dach bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Bei Hauskauf oder Erbschaft eines Ein- oder Zweifamilienhauses gilt eine Frist von zwei Jahren nach Grundbucheintrag.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Dämmpflicht im Altbau?

Zuständig sind die Bauaufsichtsbehörden der Länder. Kontrollen erfolgen meist anlassbezogen – etwa bei Bauvorhaben, Eigentumsübertragungen oder Anzeigen. Verstöße gegen das GEG sind Ordnungswidrigkeiten. In manchen Bundesländern prüfen auch Schornsteinfeger bestimmte Aspekte. Eine professionelle Energieberatung durch Enwendo hilft, rechtzeitig alle Vorschriften zu erfüllen.

Lohnt sich Dämmen im Altbau überhaupt, wenn mein Haus schon älter ist?

Ja. Dachdämmung und Geschossdecke-Dämmung reduzieren Energiekosten um 15–25 %, Fassadendämmung um 20–30 %. Dazu kommen besserer Wohnkomfort, Schutz vor Schimmelbildung und eine deutliche Wertsteigerung der Immobilie. Gerade bei Altbauten mit Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwert-Heizkessel lässt sich durch Dämmung die volle Effizienz der Heizungsanlagen ausschöpfen. Eine Seite der Medaille ist die Pflicht – die andere Seite sind die wirtschaftlichen Vorteile.

Wie finde ich heraus, ob mein Altbau die U-Wert-Grenzen einhält?

Prüfen Sie zunächst vorhandene Bauunterlagen auf Informationen zu Wandaufbau und vorhandener Dämmung. Für eine verlässliche Aussage brauchen Sie jedoch eine professionelle U-Wert-Berechnung durch einen Energieberater. Enwendo führt im rechtlichen Rahmen einer Vor-Ort-Begehung die Vermessung der Bauteilschichten durch und gleicht die Ergebnisse mit den GEG-Grenzwerten ab. So erhalten Sie Klarheit über Nachrüstpflichten und können die Umsetzung strategisch im Sanierungsfahrplan planen – inklusive optimaler Nutzung von Förderungen für Ihr Neubau-äquivalentes Energieniveau.

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