Das „Heizungsgesetz“ sorgt seit 2024 für viel Verunsicherung – dabei sind die Regeln für die meisten Eigentümer weniger dramatisch, als es in vielen Debatten klingt. Entscheidend ist, ob Sie eine neue Heizung einbauen (müssen) und ob Ihre Kommune schon einen Wärmeplan hat. Denn die 65-Prozent-Vorgabe betrifft nicht den Weiterbetrieb Ihrer bestehenden Heizung, sondern in erster Linie den Einbau neuer Heizungen – und selbst da gelten Übergangsfristen.
Für Bestandsgebäude gilt: Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf in der Regel weiterlaufen. Handlungsdruck entsteht meist erst, wenn eine Heizung irreparabel ausfällt oder wenn Sie ohnehin modernisieren. Und: Viele Entscheidungen hängen davon ab, ob ein Wärmenetz geplant ist oder ob eine dezentrale Lösung (z. B. Wärmepumpe) sinnvoller ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das „Heizungsgesetz“ ist die GEG-Novelle, die den Umstieg auf klimafreundliches Heizen regelt.
- 65 % Erneuerbare gelten seit 01.01.2024 sofort nur für Neubauten in Neubaugebieten.
- Im Bestand wird die 65-%-Pflicht für neue Heizungen spätestens nach Wärmeplan-Frist verbindlich:
- Städte > 100.000 Einwohner: nach dem 30.06.2026
- alle übrigen Kommunen: nach dem 30.06.2028
- Städte > 100.000 Einwohner: nach dem 30.06.2026
- Bei Heizungsausfall gibt es Übergangsregeln: oft 5 Jahre Zeit, bei Etagenheizungen in WEG-Konstellationen bis zu 13 Jahre.
- Für neu eingebaute Gasheizungen gelten stufenweise EE-Anteile: 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
- Die Heizungsförderung läuft über die KfW (Programm 458), mit 30 % Grundförderung und – je nach Fall – Boni bis zur Deckelung bei 70 %.
So gehen Sie vor
- Bestandsaufnahme machen: Alter und Zustand der Heizung, Verbrauch, Heizkörper, Dämmstandard, Energieausweis.
- Wärmeplanung prüfen: Gibt es einen kommunalen Wärmeplan oder Hinweise auf ein Wärmenetz? (Gemeinde/Stadtwerke).
- Bei Heizungstausch Regeln klären: Neubaugebiet, Bestand, Wärmeplan-Status, Havariefall – das entscheidet über Fristen und Optionen.
- Technik auswählen, die langfristig passt: Ziel ist eine Lösung, die die 65-%-Anforderung erfüllt oder planbar erfüllt.
- Förderung vor Beauftragung klären: KfW-Zuschuss (458) und ggf. Ergänzungskredit/weitere Programme – wichtig ist die richtige Reihenfolge.
Was das Heizungsgesetz seit 01.01.2024 regelt
Das sogenannte „Heizungsgesetz“ ist keine eigenständige Rechtsnorm, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für die neuen Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ziel dieser Vorschriften ist es, den schrittweisen Umstieg auf klimafreundliche Wärme beim Einbau neuer Heizungen zu steuern. Entscheidend ist dabei: Das Gesetz regelt nicht den Weiterbetrieb bestehender Heizungen, sondern vor allem, unter welchen Bedingungen neue Heizsysteme eingebaut werden dürfen.
Grundsätzlich sollen neu eingebaute Heizungen – abhängig vom Gebäudetyp und vom Zeitpunkt des Einbaus – künftig mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht überall sofort. Für Neubauten in Neubaugebieten ist die 65-Prozent-Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024 verbindlich. Im Gebäudebestand greift sie dagegen erst, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist. Spätestens nach dem 30. Juni 2026 (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern) beziehungsweise nach dem 30. Juni 2028 (in kleineren Kommunen) wird die Regel dann verbindlich.
Wichtig für Eigentümer ist dabei: Eine funktionierende Heizung muss nicht allein wegen des Jahres 2024 ausgetauscht werden. Das Gesetz enthält keine pauschale Austauschpflicht für bestehende Anlagen. Zusätzlich sieht das GEG für neu eingebaute Gasheizungen stufenweise steigende Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Ab 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbare Anteile nachgewiesen werden.
Auch für den Fall eines Heizungsausfalls enthält das Gesetz praxisrelevante Fristen. Bei einem irreparablen Defekt sind in vielen Fällen Übergangslösungen zulässig, häufig mit bis zu fünf Jahren Zeit für die endgültige Umsetzung. In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen können – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren greifen.
Rechtsgrundlage: Was genau ist mit „Heizungsgesetz“ gemeint?
Der Begriff „Heizungsgesetz“ wird in der öffentlichen Diskussion häufig verwendet, ist rechtlich aber nicht korrekt. Gemeint sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere die Abschnitte, die den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Übergangs- und Ausnahmeregelungen betreffen.
Verbindliche Informationen und Auslegungshilfen finden Eigentümer unter anderem beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie auf dem Informationsportal „Energiewechsel“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Diese Quellen sind maßgeblich für die aktuelle Rechtslage.
Zwar wird politisch weiterhin über Vereinfachungen, Anpassungen oder Reformen des GEG diskutiert. Solange jedoch keine neue Gesetzesfassung verabschiedet ist, gilt ausschließlich das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung von 2024. Eigentümer sollten ihre Entscheidungen daher immer auf dieser geltenden Rechtsgrundlage aufbauen – und nicht auf mögliche zukünftige Änderungen spekulieren.
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Was Eigentümer aus der politischen Debatte ableiten sollten
Auch nach Inkrafttreten des GEG 2024 ist die politische Diskussion nicht abgeschlossen. In Medien, Verbänden und Parteien werden immer wieder Forderungen nach mehr Technologieoffenheit, längeren Übergangsfristen oder vereinfachten Nachweispflichten laut. Für Eigentümer ist dabei vor allem eines wichtig: Politische Debatten ändern nichts an der aktuellen Rechtslage.
Solange keine neuen Regelungen beschlossen sind, gelten die bestehenden Vorgaben. Wer einen Heizungstausch aufschiebt, weil er auf eine mögliche Reform hofft, geht daher ein Risiko ein. Kommt es kurzfristig zu einem Defekt oder einer notwendigen Modernisierung, müssen Entscheidungen unter Zeitdruck getroffen werden – oft ohne optimale Planung.
In der Praxis ist es daher sinnvoller, das geltende Recht als stabilen Rahmen zu nutzen und Lösungen zu wählen, die auch langfristig tragfähig sind. Wer heute in eine Heizung investiert, sollte davon ausgehen, dass diese Entscheidung viele Jahre Bestand haben muss – unabhängig davon, ob sich einzelne Detailregelungen in Zukunft noch ändern
Ab 2024: Zentrale Regeln des Heizungsgesetzes im Überblick
Seit 2024 gilt als Leitlinie: Wenn eine neue Heizung eingebaut wird, soll sie grundsätzlich die 65-%-Anforderung erfüllen – aber nicht überall sofort. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Neubau im Neubaugebiet und Bestandsgebäude.
Was gilt sofort?
- Neubauten innerhalb von Neubaugebieten: 65-%-Pflicht seit 01.01.2024.
- Bestandsgebäude: Verbindlichkeit (spätestens) nach Wärmeplan-Fristen.
- Keine generelle Austauschpflicht für funktionierende Heizungen allein wegen 2024.
Austauschpflichten, die unabhängig davon weiter gelten:
- Die sogenannte 30-Jahre-Regel für bestimmte alte Standard-/Konstanttemperaturkessel bleibt bestehen (mit Ausnahmen, z. B. für Brennwert- und Niedertemperaturkessel; außerdem gibt es bei selbst bewohnten Ein-/Zweifamilienhäusern eine wichtige Stichtags-Ausnahme).
Kommunale Wärmeplanung als Schlüsselfaktor
Für Eigentümer von Bestandsgebäuden ist die kommunale Wärmeplanung einer der wichtigsten Faktoren bei der Entscheidungsfindung. Sie zeigt auf, welche Wärmeversorgungsoptionen in einer Kommune langfristig vorgesehen sind – etwa der Ausbau eines Wärmenetzes oder der Fokus auf dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen.
Gleichzeitig ist die Wärmeplanung der Mechanismus, über den die 65-Prozent-Pflicht im Bestand verbindlich wird. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung spätestens bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028.
Für Eigentümer bringt das konkrete Vorteile: Sie erhalten Orientierung, ob es sinnvoll sein kann, auf einen künftigen Wärmenetzanschluss zu warten oder ob eine eigenständige Lösung realistischer ist. Zudem schafft die Wärmeplanung mehr Planungssicherheit für Investitionen und reduziert das Risiko, in eine Technik zu investieren, die wenige Jahre später nicht mehr optimal zur lokalen Infrastruktur passt.
Warum der Zeitpunkt der Wärmeplanung entscheidend ist
Die Wärmeplanung ist nicht nur ein Stichtag-Thema. Sobald eine Kommune ihren Wärmeplan veröffentlicht und die Informationen verbindlich verfügbar sind, kann das in der Praxis bereits Einfluss darauf haben, welche Optionen sinnvoll sind – und wann ein Heizungstausch „strategisch“ passieren sollte.
Für Eigentümer heißt das: Verlassen Sie sich nicht nur auf die bundesweiten Fristen, sondern prüfen Sie aktiv, ob Ihre Kommune schon weiter ist. In vielen Fällen ist das der wichtigste Hebel, um Fehlentscheidungen zu vermeiden – etwa, wenn ein Wärmenetz in den nächsten Jahren realistisch ist oder wenn klar ist, dass es auf absehbare Zeit bei dezentralen Lösungen bleibt.
Was gilt seit 2024 für bestehende Öl- und Gasheizungen?
Entwarnung: Kein sofortiges Betriebsverbot
Für die meisten Eigentümer gilt: Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf weiterlaufen. Das Gesetz zwingt nicht zum Soforttausch allein wegen 2024.
30-Jahre-Regel bleibt bestehen
Bestimmte sehr alte Kessel müssen weiterhin ausgetauscht werden – allerdings nicht pauschal „alle über 30 Jahre“, sondern abhängig vom Kesseltyp und mit Ausnahmen. Eine zentrale Ausnahme betrifft selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits vor dem Stichtag 01.02.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden.
Havariefall und Übergangsfristen
Wenn die Heizung irreparabel defekt ist, greift nicht automatisch „sofort Wärmepumpe“, sondern es gibt Übergangsregeln – häufig mit bis zu 5 Jahren Zeit, bei Etagenheizungen im Mehrparteienhaus unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13 Jahren.
Schrittweise Erhöhung des EE-Anteils bis 2045 (bei neu eingebauten Gasheizungen)
Für neu eingebaute Gasheizungen sieht das Gesetz stufenweise steigende Anteile erneuerbarer Energien vor:
- ab 01.01.2029: mindestens 15 %
- ab 01.01.2035: mindestens 30 %
- ab 01.01.2040: mindestens 60 %
Hinweis
Das ist ein Anforderungsrahmen, keine Garantie, dass „grüner Wasserstoff“ oder Biogas überall in ausreichender Menge verfügbar sein wird. Genau deshalb ist bei vielen Gebäuden eine Lösung sinnvoller, die die 65-%-Anforderung direkt erfüllt (z. B. Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse – je nach Gebäude).
Langfristige Perspektive bis 2045
Viele Eigentümer fokussieren sich verständlicherweise auf die 65-%-Regel. Mindestens genauso wichtig ist aber die langfristige Perspektive: Heizsysteme haben eine Lebensdauer von häufig 15 bis 25 Jahren oder mehr. Entscheidungen, die heute getroffen werden, wirken also weit in die 2040er-Jahre hinein.
Für Ihre Planung bedeutet das: Auch wenn Übergangsregeln kurzfristig Spielraum geben, lohnt es sich, Lösungen zu wählen, die nicht nur „gerade noch“ funktionieren, sondern langfristig wirtschaftlich und technisch sinnvoll bleiben. Das reduziert das Risiko, in wenigen Jahren erneut investieren zu müssen – etwa, weil Brennstoffkosten steigen, Förderbedingungen sich ändern oder die Infrastrukturentwicklung anders ausfällt als erwartet.
Welche Heizungen sind nach dem Heizungsgesetz erlaubt?
Grundregel: Erlaubt sind alle Systeme, die die 65-%-Vorgabe erfüllen können – entweder sofort oder über zulässige Nachweis-/Übergangsregeln.
Typische Optionen:
- Wärmepumpe (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser)
- Biomasse (z. B. Pellet) unter den jeweiligen Vorgaben
- Wärmenetzanschluss, wenn der Anteil Erneuerbarer Energie/Abwärme passt bzw. der Ausbau verbindlich geplant ist
- Hybridlösungen, wenn der EE-Anteil nachweislich erreicht wird
Technologieoffen – aber nicht beliebig
Das Heizungsgesetz ist technologieoffen formuliert. Es schreibt nicht eine bestimmte Heiztechnik vor, sondern definiert, welches Ziel erreicht werden muss (65 % erneuerbare Wärme bzw. Abwärme, je nach Zeitpunkt und Gebäudetyp). Das ist grundsätzlich sinnvoll, weil Gebäude sehr unterschiedlich sind.
Gleichzeitig gilt: Technologieoffen heißt nicht, dass jede theoretisch mögliche Option in der Praxis gleich sinnvoll ist. Gerade bei Lösungen, die auf künftige Brennstoffe oder Infrastruktur angewiesen sind, sollten Eigentümer genau hinschauen: Gibt es belastbare Zeitpläne? Ist die Versorgung realistisch? Und welche Kostenrisiken entstehen, wenn sich die Entwicklung verzögert? Für viele Haushalte ist daher eine Lösung attraktiv, die die Anforderungen direkt erfüllt und unabhängig von unsicheren Annahmen funktioniert.
Ausnahmen bei Wärmenetzen und Wasserstoff
Wenn ein Wärmenetzanschluss konkret geplant ist, gelten besondere Übergangsregeln. Für Etagenheizungen im Mehrparteienhaus gibt es ebenfalls ein eigenes Verfahren und Fristen.
Wichtig ist hier die Verbindlichkeit: „Vielleicht kommt irgendwann Fernwärme“ reicht nicht. In der Praxis müssen Planung, Vertrag und Fristen zusammenpassen – sonst drohen Fehlentscheidungen.
Erfüllungsoptionen für die 65-%-Vorgabe
Welche Lösung passt, hängt vor allem ab von:
- Gebäudedämmung / Vorlauftemperaturen
- Platz und Genehmigungen (z. B. Außengerät, Bohrung)
- Wärmeplanung (Wärmenetz ja/nein)
- Budget und Förderfähigkeit
Pflichten und Rolle der Schornsteinfeger
Bezirksschornsteinfeger haben Prüf- und Dokumentationsaufgaben (u. a. bei neuen Anlagen und im Rahmen der Datenerhebung/Information). Details hängen stark vom Gebäudetyp und der konkreten Anlage ab; entscheidend ist: Die Einhaltung der Vorgaben kann kontrolliert werden, und Verstöße können Ordnungswidrigkeiten sein.
Hinweis
Bußgelder können je nach Verstoß deutlich höher ausfallen als 5.000 Euro – im GEG sind für Ordnungswidrigkeiten in vielen Fällen bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
Übergangsfristen, Sonderfälle und Mieterschutz
Bei einem Heizungsausfall sind Übergangsfristen zentral. Häufig gilt: bis zu 5 Jahre, bei Etagenheizungen im Mehrparteienhaus unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13 Jahre (insbesondere, wenn eine zentrale Lösung aufgebaut wird).
Regeln für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Für Etagenheizungen in WEG gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren, inklusive Datenerhebung und Entscheidungsfristen. Der Kernpunkt: Wenn eine Etagenheizung ausfällt, muss die Gemeinschaft strukturiert entscheiden, ob sie zentralisiert oder dezentral bleibt – und dafür gelten besondere Übergangsfristen bis zur Fertigstellung einer zentralen Anlage, längstens bis zu 13 Jahren.
Finanzielle Förderung: Zuschüsse und Boni
Die Heizungsförderung für Privatpersonen läuft über die KfW (Programm 458). Die Grundförderung beträgt 30 %, hinzu kommen – je nach Voraussetzungen – Boni (z. B. Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus), wobei die Förderung bei 70 % gedeckelt ist.
Wichtig für die Praxis: Förderlogik und Antragsreihenfolge sind entscheidend. Wenn Sie falsch timen (z. B. Auftrag ohne Förderfähigkeit), verlieren Sie oft Geld.
Das Heizungsgesetz ist nicht nur ein Pflichtenpaket, sondern auch politisch mit Förderprogrammen verzahnt. Für Eigentümer ist das der entscheidende Punkt, weil sich dadurch die Wirtschaftlichkeit eines Heizungstauschs stark verändern kann.
Praktisch bedeutet das: Wer eine erneuerbare Heizlösung einbaut, sollte nicht nur die Technik bewerten, sondern immer auch die Förderfähigkeit der gesamten Maßnahme. In vielen Fällen entscheidet nicht der Gerätepreis, sondern die Kombination aus Förderung, Betriebskosten und passender Auslegung darüber, ob eine Lösung sinnvoll ist.
Timing und Förderstrategie
Förderprogramme und Bonuslogiken können sich verändern, und einzelne Bonusbestandteile sind politisch besonders umkämpft. Für Eigentümer heißt das nicht, dass man „überstürzt“ handeln muss – aber dass eine frühe Planung sich auszahlt.
Wer ohnehin modernisieren will, kann durch einen sauberen Zeitplan oft zwei typische Fehler vermeiden: Entweder zu spät zu reagieren (wenn die Heizung ausfällt und plötzlich Zeitdruck entsteht) oder zu früh einen Auftrag zu vergeben, bevor Förderfähigkeit und Nachweise geklärt sind. Beides kann teuer werden.
Beim Heizungsgesetz ist die größte Fehlerquelle nicht die Technik, sondern die Reihenfolge: Viele entscheiden sich zu früh für ein System, ohne Wärmeplanung, Heizlast und Förderlogik sauber zu prüfen. Wer zuerst Klarheit schafft – Wärmeplan, Gebäudezustand, Auslegung und Fördervoraussetzungen – spart am Ende oft mehr Geld als durch den vermeintlich ‚besten‘ Gerätetyp.
Jan Wanderer
Energie-Experte bei Enwendo
Fazit: Heizungsgesetz verstehen – und klug handeln
Das Heizungsgesetz bedeutet für die meisten Eigentümer vor allem eins: Keine Panik, aber Planung. Eine funktionierende Heizung darf in der Regel weiterlaufen. Handlungsdruck entsteht meist bei Austausch, Defekt oder geplanter Modernisierung – und dann entscheidet der Kontext: Wärmeplanung, Gebäudezustand, Technikoptionen und Förderfähigkeit.
Wer jetzt strukturiert vorgeht, kann Risiken reduzieren, Fördermittel sinnvoll nutzen und eine Lösung wählen, die nicht nur gesetzeskonform ist, sondern auch langfristig wirtschaftlich bleibt. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz
Nein. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf in der Regel weiter betrieben werden. Das Heizungsgesetz verpflichtet nicht zum sofortigen Austausch allein wegen des Jahres 2024. Handlungsbedarf entsteht erst, wenn eine neue Heizung eingebaut wird – etwa bei einem irreparablen Defekt – oder wenn ohnehin modernisiert werden soll. Unabhängig davon gilt weiterhin die 30-Jahre-Regel für bestimmte alte Standardkessel, allerdings mit wichtigen Ausnahmen, insbesondere für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Für Bestandsgebäude greift die 65-Prozent-Vorgabe nicht sofort. Sie wird spätestens nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung verbindlich: in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern nach dem 30.06.2026, in allen übrigen Kommunen nach dem 30.06.2028. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen neu eingebaute Heizungen im Bestand die Anforderungen erfüllen. Der Weiterbetrieb bestehender Anlagen bleibt davon unberührt.
Bei einem Heizungsausfall gibt es Übergangsfristen. In vielen Fällen haben Eigentümer bis zu fünf Jahre Zeit, um eine dauerhafte, gesetzeskonforme Lösung umzusetzen. In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen können – unter bestimmten Voraussetzungen – Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren gelten, etwa wenn eine zentrale Heizlösung geplant und umgesetzt wird. Ein sofortiger Einbau einer Wärmepumpe ist also nicht automatisch vorgeschrieben.
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Neue Gasheizungen können eingebaut werden, müssen aber perspektivisch steigende Anteile erneuerbarer Energien nachweisen: ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 %, ab 2040 mindestens 60 %. Diese Regelung bedeutet jedoch keine Garantie, dass ausreichend Biogas oder grüner Wasserstoff verfügbar sein wird. Deshalb ist es in vielen Fällen sinnvoller, direkt auf ein Heizsystem zu setzen, das die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt und langfristig unabhängig von unsicherer Infrastruktur ist.
Die Heizungsförderung für Privatpersonen wird über die KfW abgewickelt (Programm 458). Die Grundförderung beträgt 30 %. Je nach persönlicher Situation und Art des Heizungstauschs können zusätzliche Boni hinzukommen, etwa der Einkommensbonus oder der Klimageschwindigkeitsbonus. Die Gesamtförderung ist auf maximal 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt. Entscheidend ist, dass der Förderantrag vor Beauftragung gestellt wird – sonst entfällt der Anspruch.