Was Sie als Hausbesitzer jetzt wissen müssen – und wie Sie mit Förderung und guter Planung bares Geld sparen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bestimmte Heizkessel müssen laut Gebäudeenergiegesetz (§ 72 GEG) nach 30 Jahren ausgetauscht werden.
- Neubauten: Seit 1. Januar 2024 gilt für neue Heizungen die Pflicht, mindestens 65 % erneuerbare Energie zu nutzen.
- In Bestandsgebäuden greifen Übergangsfristen, oft abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
- Es gibt zahlreiche Ausnahmen – etwa für Brennwert- und Niedertemperaturkessel oder langjährig selbstbewohnte Immobilien.
- Staatliche Förderung kann bis zu 70 % der Investitionskosten abdecken.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie Baujahr & Typ Ihrer Heizung – am Typenschild oder in den Unterlagen.
- Checken Sie Fristen und Pflichten – abhängig vom Einbaujahr, Heizungsart und Standort.
- Prüfen Sie Ausnahmen – manche Heizungen sind von der Pflicht befreit.
- Sichern Sie sich Förderungen – dazu müssen Sie frühzeitig Anträge stellen, um maximale Zuschüsse zu bekommen.
- Planen Sie eine individuelle Lösung – entwickeln Sie am besten mit unseren Experten eine wirtschaftliche und zukunftssichere Heizstrategie.
Was bedeutet die Austauschpflicht für alte Heizungen?
Die Austauschpflicht ist eine gesetzliche Vorgabe aus dem Gebäudeenergiegesetz (§ 72 GEG). Sie verpflichtet Eigentümer, bestimmte alte Heizkessel nach 30 Jahren Betrieb stillzulegen und zu ersetzen. Ziel ist es, ineffiziente Technik aus dem Verkehr zu ziehen und den Energieverbrauch von Gebäuden deutlich zu senken.
Betroffen sind in erster Linie sogenannte Konstanttemperaturkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden – oder, allgemeiner, alle Modelle, die seit ihrer Installation 30 Jahre oder länger in Betrieb sind, wie z.B. ältere Ölheizungen und Gasheizungen. Diese arbeiten dauerhaft mit hoher Kesseltemperatur und verbrauchen dadurch deutlich mehr Energie als moderne Brennwert- oder Niedertemperaturkessel.
Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Heizung noch funktioniert. Ausnahmen sind im Gesetz klar geregelt – etwa für moderne Brennwertkessel, bestimmte Leistungsgrößen oder Heizungen in selbstbewohnten Einfamilienhäusern.
Wichtig:
Die Austauschpflicht besteht schon seit vielen Jahren. Neu seit der GEG-Novelle ist vor allem, dass bei neuen Heizungen künftig mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Was das im Detail bedeutet, erklären wir weiter unten.
Wer ist von der Austauschpflicht betroffen?
Ob Sie die Austauschpflicht Ihrer alten Heizung einhalten müssen, hängt vor allem von Baujahr, Technik und Nutzung der Heizung ab.
Pflicht zum Austausch besteht, wenn …
- Ihr Heizkessel ein Konstanttemperaturkessel ist.
- Er vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurde oder seit mehr als 30 Jahren in Betrieb ist.
- Sie die Immobilie nicht schon seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen (bei Eigennutzung gelten Ausnahmen).
- Die Leistung zwischen 4 und 400 Kilowatt liegt.
Diese Regeln gelten für Bestandsgebäude (Altbau) ebenso wie für neuere Häuser, sofern die genannten Kriterien erfüllt sind.
Unser Tipp:
Oft ist es für Laien nicht einfach zu erkennen, welche Technik im Keller steht. Ein Blick aufs Typenschild oder in die Unterlagen hilft – oder Sie lassen einen Energieberater von Enwendo prüfen, ob und wann Handlungsbedarf besteht.
Welche Fristen gelten für die Austauschpflicht der alten Heizung?
Die Austauschpflicht greift nicht für alle gleichzeitig – entscheidend sind das Alter Ihrer Heizung, der Standort und die kommunale Wärmeplanung.
Für bestehende Heizungen gilt grundsätzlich die sogenannte 30-Jahres-Regel: Konstanttemperaturkessel müssen nach spätestens 30 Jahren außer Dienst gestellt werden. Das bedeutet zum Beispiel: Wurde Ihr Heizkessel 1995 eingebaut, muss er bis spätestens Ende 2025 ersetzt werden.
Auch beim Eigentümerwechsel greifen klare Vorgaben: Wenn Sie ein Haus kaufen, in dem eine alte und austauschpflichtige Heizung eingebaut ist, sind Sie verpflichtet, diese innerhalb von zwei Jahren zu erneuern – selbst dann, wenn die 30 Jahre noch nicht erreicht sind.
Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für moderne Brennwerttechnik oder wenn Sie Ihr Haus bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. In diesen Fällen kann die Heizung unter bestimmten Voraussetzungen weiter betrieben werden.
Für neue Heizungen gilt seit dem 1. Januar 2024 eine klare Regelung: Wenn Sie eine neue Anlage einbauen, muss diese so ausgelegt sein, dass sie mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt.
Wie schnell diese Pflicht in Bestandsgebäuden tatsächlich greift, hängt jedoch von der jeweiligen kommunalen Wärmeplanung ab. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Sie spätestens ab dem 1. Juli 2026 die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. In kleineren Städten und Gemeinden gilt diese Verpflichtung spätestens ab dem 1. Juli 2028.
Unser Tipp:
Viele Kommunen arbeiten derzeit an ihren Wärmeplänen. Bevor Sie voreilig investieren, sollten Sie klären, ob ein Wärmenetzanschluss geplant ist – das kann Ihre Optionen und Förderchancen verändern.

Ausnahmen & Sonderfälle
Nicht jede alte Heizung muss raus – das Gebäudeenergiegesetz sieht mehrere Ausnahmen vor. Diese sind wichtig zu kennen, bevor Sie über einen Austausch entscheiden.
1. Effiziente Kessel dürfen bleiben
- Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel sind von der Austauschpflicht befreit. Sie passen ihre Betriebstemperatur dem Wärmebedarf an und arbeiten deutlich effizienter als alte Konstanttemperaturkessel.
- Diese Technik darf so lange betrieben werden, wie sie funktioniert.
2. Eigentümer sind ausgenommen
- Selbstbewohnte Ein- oder Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat, fallen nicht unter die Pflicht – selbst wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist.
3. Sondergrößen
- Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (z. B. einzelne Gasthermen) oder über 400 Kilowatt (meist in großen Gebäudekomplexen) sind nicht betroffen.
4. Spezialanlagen
- Heizungen, die überwiegend für Prozesswärme in Industrie oder Gewerbe eingesetzt werden, sind ausgenommen.
Wichtig:
Auch wenn eine Heizung unter eine Ausnahme fällt, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, Ihre Öl- oder Gasheizung auszutauschen – etwa wegen steigender Energiekosten oder um Förderungen zu nutzen. Ein Energieberater von Enwendo kann hier vor Ort bei Ihnen neutral durchrechnen, ob sich ein vorzeitiger Wechsel lohnt.
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Ihrer Region aktiv sind.
Neue 65 %-Regel für erneuerbare Energien
Seit dem 1. Januar 2024 gilt für neu eingebaute Heizungen:
Sie müssen mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen. Diese Vorgabe ist Teil der GEG-Novelle und soll den Heizungsbestand Schritt für Schritt klimafreundlicher machen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Bei Neubauten gilt die 65-Prozent-Vorgabe sofort: Sobald Sie eine neue Heizung installieren, muss diese den Anteil erneuerbarer Energien direkt erfüllen.
In bestehenden Gebäuden hängt der Zeitpunkt, ab dem diese Pflicht greift, von der kommunalen Wärmeplanung ab. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gilt sie spätestens ab dem 1. Juli 2026, in kleineren Kommunen spätestens ab dem 1. Juli 2028.
Technische Möglichkeiten, die Anforderung zu erfüllen:
- Wärmepumpen – nutzen Umweltwärme aus Luft, Wasser oder Erde.
- Hybridheizungen – Kombination aus fossiler und erneuerbarer Technik (z. B. Gas + Solarthermie).
- Solarthermieanlagen – erzeugen Warmwasser und Heizwärme direkt aus Sonnenenergie.
- Biomasseheizungen – z. B. Holzpelletkessel.
- Anschluss an ein Wärmenetz, das den erneuerbaren Anteil liefert.
- H₂-ready Gasheizungen, die später mit grünem Wasserstoff betrieben werden können.
Die 65 %-Regel gilt nicht, wenn eine Heizung im Rahmen einer Havarie als Übergangslösung eingebaut wird – dazu mehr im nächsten Kapitel.
Unser Tipp:
Welche Technik die beste für Sie ist, hängt von vielen Faktoren ab – vom Alter Ihrer Heizung über die Dämmung bis zu den Fördermöglichkeiten. Enwendo erstellt für Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan, prüft Förderungen und plant die Umsetzung so, dass Sie langfristig sparen.

Übergangsregelungen bei Heizungsausfall
Fällt Ihre alte Heizung plötzlich ausfällt, müssen Sie nicht sofort auf ein 65 %-erneuerbares System umsteigen. Das GEG sieht für solche Havarie-Fälle klare Übergangsregelungen vor.
Das gilt im Notfall:
Im Notfall dürfen Sie vorübergehend auch eine rein fossile Heizung, zum Beispiel einen Gas- oder Ölkessel, einbauen. Diese Übergangslösung darf jedoch maximal fünf Jahre betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie auf ein Heizsystem umstellen, das die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt – entweder durch den kompletten Austausch oder durch eine Ergänzung mit erneuerbarer Technik, etwa in Form einer Hybridlösung.
Sonderregel bei bestehenden Gas- oder Ölheizungen:
Für bestehende Gas- oder Ölheizungen gilt eine Sonderregelung: Ist Ihre alte Anlage technisch noch reparabel, dürfen Sie sie in der Regel instand setzen lassen und weiter betreiben. Kommt es jedoch zu einer Neuinstallation im Havarie-Fall, kann die Frist zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe – je nach individueller Situation – bis zu 13 Jahre betragen. Das gilt vor allem dann, wenn die kommunale Wärmeplanung in Ihrer Region noch nicht abgeschlossen ist. Wer die Übergangsfrist nutzt, sollte frühzeitig planen, wie die 65 %-Regel später umgesetzt wird. So lassen sich höhere Kosten und Engpässe vermeiden.
Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass Eigentümer zu lange warten, weil sie hoffen, ihre alte Heizung noch ein paar Jahre durchzubringen. Das Problem: Wer erst kurz vor Ablauf der Frist handelt, muss oft unter Zeitdruck entscheiden – und verpasst nicht selten hohe Förderungen. Mein Rat: Prüfen Sie Ihre Optionen jetzt, auch wenn Sie noch keine akute Austauschpflicht haben. So sichern Sie sich die besten Förderquoten, haben genug Zeit für eine passgenaue Planung und vermeiden teure Schnellschüsse.
Jan Wanderer
Energie-Experte bei Enwendo
Mögliche Heiztechnologien im Überblick
Wer die Austauschpflicht erfüllen muss, hat mehrere Optionen. Welche Technik am besten passt, hängt von Gebäude, Standort, Budget und persönlichen Vorlieben ab.
Hier ein Überblick der wichtigsten Systeme – mit typischen Vorteilen, Nachteilen und Kostenrahmen:
Technologie | Vorteile | Nachteile | Kosten (ca.)* | Förderquote** |
Wärmepumpe | Sehr effizient, niedrige Betriebskosten, klimafreundlich | Hohe Investition, Gebäude muss gut gedämmt sein | 25.000–40.000 € | bis 70 % |
Hybridheizung | Flexibel, Kombination fossiler & erneuerbarer Energie möglich | Fossiler Anteil bleibt, komplexere Technik | 20.000–35.000 € | bis 70 % |
Fernwärme | Geringer Wartungsaufwand, kein eigener Heizkessel | Abhängigkeit vom Anbieter, nicht überall verfügbar | Anschlusskosten + laufende Gebühren | keine / selten |
Solarthermie | Kostenlose Sonnenenergie, gut kombinierbar mit anderen Heizungen | Abhängig von Sonneneinstrahlung, meist nicht allein ausreichend | 8.000–15.000 € | bis 30 % |
Biomasse (Pellets) | Erneuerbar, relativ preisstabil | Hoher Platzbedarf für Lagerung, regelmäßige Wartung nötig | 20.000–35.000 € | bis 70 % |
* Preise sind grobe Orientierungswerte, variieren stark je nach Objekt.
** Maximaler Fördersatz inkl. Boni.
Unser Tipp:
Die Auswahl sollte nicht nur nach Investitionskosten erfolgen. Betriebskosten, Energiepreise und mögliche Förderungen haben langfristig oft den größeren Einfluss.
Förderungen, BAFA & Boni 2025
Der Staat unterstützt den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit attraktiven Zuschüssen.
Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Sie einen großen Teil der Investitionskosten zurückholen – je nach Technik und persönlicher Situation sogar bis zu 70 %.
Die wichtigsten Förderarten:
- Grundförderung (BAFA-Förderung)
- Wenn Sie Ihre Heizung vor einer gesetzlichen Frist austauschen.
- Höhe: 20 %.
- Klimageschwindigkeitsbonus
- Wenn Sie Ihre Heizung vor einer gesetzlichen Frist austauschen.
- Höhe: 20 %.
- Einkommensbonus
- Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 € pro Jahr.
- Höhe: 30 %.
- Effizienzbonus
- Für besonders effiziente Wärmepumpen (z. B. Nutzung von Erd- oder Wasserwärme).
- Höhe: 5 %.
Wichtig:
Die Boni lassen sich kombinieren, allerdings gilt ein Förderhöchstbetrag von 70 %.
Beispielrechnung für eine neue Wärmepumpe
Angenommen, Ihre neue Wärmepumpe kostet 30.000 Euro. Sie erhalten die Grundförderung von 30 % (9.000 Euro). Wenn Sie Ihre alte Gasheizung freiwillig vor 2028 austauschen, kommt der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % hinzu (6.000 Euro). Liegt Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro, erhalten Sie zusätzlich den Einkommensbonus von 30 % (9.000 Euro).
Insgesamt: 24.000 Euro Förderung – also 80 % Ihrer Kosten.
Es gibt jedoch eine Begrenzung: Die Boni werden jeweils auf die förderfähigen Kosten nach Abzug der Grundförderung berechnet, sodass in der Praxis maximal 70 % erreicht werden.
Unser Tipp:
Förderanträge müssen in der Regel vor Vertragsabschluss gestellt werden. Noch attraktiver wird es, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt – hier können zusätzliche Boni gewährt werden. Enwendo unterstützt Sie dabei, die maximal mögliche Förderung zu sichern und Fristen einzuhalten.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Wer die Austauschpflicht ignoriert, riskiert mehr als nur höhere Heizkosten. Das Gebäudeenergiegesetz sieht klare Sanktionen vor.
Bußgelder
- Der Weiterbetrieb einer austauschpflichtigen Heizung nach Ablauf der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
- In der Praxis werden oft zunächst Fristen zur Nachrüstung gesetzt – wer diese verstreichen lässt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Versicherungsrisiken
- Bei Schäden kann die Gebäudeversicherung die Leistung kürzen oder verweigern, wenn der Betrieb einer veralteten Anlage gegen geltendes Recht verstößt.
Wertverlust der Immobilie
- Beim Verkauf sinkt der Marktwert, wenn der Käufer sofort investieren muss.
- Banken können zudem strengere Bedingungen bei der Finanzierung setzen.
Tipp:
Selbst wenn eine Ausnahme greift, lohnt es sich oft, den Austausch frühzeitig zu planen – um Förderungen zu sichern, Preisspitzen bei Handwerkern zu vermeiden und Energieverbrauch zu senken.
Rolle der kommunalen Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist der Fahrplan Ihrer Stadt oder Gemeinde für die künftige Energieversorgung. Sie legt fest, wo in Zukunft ein Wärmenetz entstehen soll und welche Gebiete vor allem auf individuelle Heizlösungen setzen werden.
Warum das für Sie wichtig ist:
Wenn Ihre Kommune ein Wärmenetz plant, kann ein Anschluss für Sie künftig verpflichtend werden – oder sich zumindest wirtschaftlich lohnen. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, den Austausch Ihrer Heizung erst dann konkret zu planen, wenn feststeht, ob Ihr Gebäude künftig an das Netz angeschlossen wird. Investieren Sie zu früh, besteht das Risiko, dass Sie später noch einmal Geld in die Hand nehmen müssen.
Fristen für die Wärmeplanung:
Für die kommunale Wärmeplanung gelten klare Fristen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2026 fertigstellen. Kleinere Städte und Gemeindenhaben dafür etwas länger Zeit – nämlich bis zum 30. Juni 2028.
Unser Tipp:
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Stadtverwaltung, ob Ihr Viertel für ein Wärmenetz vorgesehen ist. Enwendo kann diese Informationen in Ihre Sanierungsplanung einbeziehen, damit Sie die beste Entscheidung für die nächsten Jahrzehnte treffen.
So unterstützt Sie Enwendo
Die gesetzlichen Vorgaben sind komplex – und die optimale Heizlösung hängt von vielen Faktoren ab: Gebäudetyp, Dämmzustand, Energiepreise, Fördermöglichkeiten und kommunale Wärmeplanung.
Enwendo hilft Ihnen, hier den Überblick zu behalten und eine Entscheidung zu treffen, die heute wie in 20 Jahren noch passt.
Unser Service für Sie:
- Analyse Ihrer Heizungssituation – Wir prüfen Baujahr, Technik und Effizienz Ihrer aktuellen Anlage und ermitteln, ob und wann eine Austauschpflicht besteht.
- Individueller Sanierungsfahrplan – Basierend auf Ihrem Gebäude, Ihren Zielen und der Wärmeplanung Ihrer Kommune.
- Fördermittelberatung – Wir zeigen Ihnen, welche Zuschüsse Sie bekommen können und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
- Umsetzungsbegleitung – Von der Auswahl der passenden Technik bis zur Koordination der Handwerker.
- Zukunftssichere Planung – Wir achten darauf, dass Ihre neue Heizung langfristig den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
So müssen Sie sich nicht durch Gesetzestexte, Förderrichtlinien und Technikoptionen kämpfen – und können sicher sein, dass Sie die beste Lösung für Ihr Zuhause und Ihr Budget bekommen.
Häufige Fragen zur Austauschpflicht alter Heizungen
Nein. Die Austauschpflicht greift nur, wenn Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist und nicht unter eine Ausnahme fällt. In vielen Fällen haben Sie noch mehrere Jahre Zeit – abhängig von Baujahr, Technik und kommunaler Wärmeplanung.
Das Baujahr steht meist auf dem Typenschild am Kessel oder in den Unterlagen der Heizungsinstallation. Im Zweifel kann ein Heizungsfachbetrieb das Baujahr ermitteln oder ein Energieberater von Enwendo unterstützt Sie dabei.
Gasetagenheizungen sind in der Regel keine zentralen Konstanttemperaturkessel und oft von der Pflicht ausgenommen – solange sie die Leistungsschwelle von 4 kW unterschreiten.
Ja, Reparaturen sind erlaubt. Aber wenn der Kessel unter die Austauschpflicht fällt, darf er nur noch bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist betrieben werden.
Sie riskieren ein Bußgeld von bis zu 50.000 € und im schlimmsten Fall Probleme mit der Gebäudeversicherung. Außerdem können bei einem Hausverkauf Preisabschläge drohen.
Wenn die alte Heizung ineffizient ist, hohe Energiekosten verursacht oder attraktive Förderungen verfügbar sind. Gerade mit der aktuellen Förderquote von bis zu 70 % kann sich ein frühzeitiger Wechsel finanziell lohnen.